


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Glück GmbH
Vorbemerkung:
Für alle Vertragsverhältnisse, die wir jetzt oder künftig mit dem Kunden eingehen, gelten unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen gilt ausschließlich
deutsches Recht einschließlich der deutschen technischen Vorschriften, beim Brücken- und
Anlagenbau außerhalb der BRD sind europäische Normen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich von uns
anerkannt wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
Die Vertragssprache mit unserem Unternehmen ist deutsch. Müssen Texte in oder aus anderen
Sprachen übersetzt werden, trägt der Kunde diesen Kostenaufwand gesondert.
1. Angebot und Leistungsumfang
Unser Angebot mit begleitenden Unterlagen darf der Kunde nur dann Dritten zugänglich machen,
wenn wir ausdrücklich unser Einverständnis erklärt haben. Gleiches gilt für sämtliche
Vertragsunterlagen, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen. Wir behalten an diesen Unterlagen
das Eigentums- und Urheberrecht.
An unsere Angebote sind wir längstens 12 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden. Der genaue
Leistungsumfang ergibt sich dann aus der Auftragsbestätigung. Müssen Arbeiten ausgeführt werden,
die nicht im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, haben wir gegen unseren
Kunden einen Anspruch auf gesonderte Vergütung.
Soweit wir in unserem Angebot Bauteile bestimmter Hersteller beschrieben haben, sind wir
berechtigt, bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses Bauteile anderer Hersteller zu
verwenden, wenn diese gleichwertig sind.
2. Lieferzeit, Verzug
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenn alle technischen Details geklärt und der Kunde alle Voraussetzungen für die Leistung und Montage geschaffen hat. Dazu gehört, dass die entsprechenden Aufstellräume, -anlagen, -standorte montagebereit hergerichtet, alle erforderlichen Unterlagen einschl. der gegengezeichneten Auftragsbestätigung vorliegen, die notwendigen Genehmigungen erteilt und die fälligen Abschlagszahlungen bezahlt sind sowie eine ev. Sicherheitsleistung erbracht ist.
Sind Lieferfristen oder ein fester Liefertermin vereinbart, so verlängern sich die Termine
angemessen, wenn die Verzögerungen auf Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, fehlende Materiallieferungen, Krankheit von Mitarbeitern, Nichtausgleich einer offenen Zahlungsverpflichtung des Kunden oder andere Umstände zurückzuführen sind, die wir nicht direkt beeinflussen können.
In Verzug kommen wir, wenn uns nach Ablauf eines Liefertermins eine angemessene Frist von mind. 2 Wochen gesetzt worden ist und diese Frist nicht zur vertragsgemäßen Leistung genutzt wird. Geraten wir in Verzug, weil unsere Lieferanten nicht fristgerecht liefern, haften wir für diese Verzögerung nicht.
3. Lieferung der Anlage, Abnahme
Bei Anlieferung und Montage hat der Kunde uns auf seine Kosten die notwendige Energie mit den
erforderlichen Anschlüssen zur Verfügung zu stellen.
Es ist Sache des Kunden, für die erforderlichen statischen Voraussetzungen und die behördlichen Genehmigungen Sorge zu tragen. Ggf. ist eine Bewilligung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vom Kunden zu besorgen. Uns ist die Möglichkeit einzuräumen, ohne Unterbrechung auch über Wochenenden und Feiertage sowie zu Nachtzeiten zu montieren.
Verlangt ein Vertragspartner eine förmliche Abnahme, muss diese sofort nach Abschluss der Montage erfolgen. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Verlangt niemand eine förmliche Abnahme, gilt die Brückenanlage nach 14 Benutzungstagen als abgenommen, spätestens jedoch 30 Tage nach Montage. Sofern die Ausstellung einer CE, A oder B Erklärung zum Vertragsumfang gehört, werden diese mit Abnahme ausgehändigt.
4. Zahlungspflicht, Sicherheit, Aufrechnung, Abtretung
Der vereinbarte Werklohn ist vom Kunden wie folgt zu entrichten:
60 % nach Vertragsschluss, 30 % nach Anzeige der Lieferbereitschaft und 10 % nach Fertigstellung. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsausstellung ohne Abzug spesenfrei per Banküberweisung zahlbar. Wir sind gem. § 650f BGB berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Kreditversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Höhe der Bürgschaft ergibt sich aus dem Gesetz (derzeit mit 110% des offenen Vergütungsanspruchs).
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Der Kunde darf seine Ansprüche gegen uns nicht an Dritte abtreten.
5. Gewährleistung, Haftung
Ergibt sich vor Beginn der Brückenanlagenproduktion und vor Bestellung wesentlicher Materialien
für die Anlage, dass der Vertrag ganz oder teilw. nicht zur Ausführung kommt, ohne dass wir diesen
Umstand zu vertreten haben, schuldet uns der Kunde 15 % des Bruttoauftragswertes aus dem Teil
des Vertrages, der nicht ausgeführt wird, es sei denn, er weist nach, dass uns ein solcher Anspruch
nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren
Werklohnes nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns unbenommen.
6. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Ergibt sich vor Beginn der Brückenanlagenproduktion und vor Bestellung wesentlicher Materialien für die Anlage, dass der Vertrag ganz oder teilw. nicht zur Ausführung kommt, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben, schuldet uns der Kunde 15 % des Bruttoauftragswertes aus dem Teil des Vertrages, der nicht ausgeführt wird, es sei denn, er weist nach, dass uns ein solcher Anspruch nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Werklohnes nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns unbenommen.
7. Sicherheiten
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
8. Gerichtsstand, Sonstiges
Für alle Streitigkeiten ist je nach Streitwert das Amtsgericht oder Landgericht Konstanz als Gerichtsstand ausschließlich zuständig, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch bei Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzen und für den Fall, dass unser Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der BRD verlegt oder aber sein
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen oder von Teilen der Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
9. Bestimmungen bei Lieferverträgen
Soweit nachstehend nichts anderweitiges bestimmt ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, wenn der Kunde keine Montageleistung in Anspruch nimmt, sondern lediglich Maschinen, Aggregate, Ersatzteile oder sonstige Waren (Materialien genannt) käuflich erwirbt.
Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Materialien bei uns abzuholen oder abholen zu lassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Materialen versandbereit zur Abholung bereit stehen.
Eine Abnahme im Sinne von Ziff. 3 der AGB kann der Kunde nicht verlangen. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, die gelieferten Materialien sofort zu untersuchen und evt. Mängel umgehend zu rügen.
Die Lieferung unserer Materialien erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er sich uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Sämtliche aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so tritt er uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware ab.
Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Dieses Recht erlischt, sollte uns gegenüber in Verzug geraten. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und uns die notwendigen Auskünfte zur Durchsetzung der Forderung zu erteilen.