AGB
terms and conditions
Vorbemerkung:
Für alle Vertragsverhältnisse, die wir jetzt oder künftig mit dem Kunden eingehen, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht einschließlich der deutschen technischen Vorschriften, beim Brücken- und Anlagenbau außerhalb der BRD sind europäische Normen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich von uns anerkannt wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Die Vertragssprache mit unserem Unternehmen ist deutsch. Müssen Texte in oder aus anderen Sprachen übersetzt werden, trägt der Kunde diesen Kostenaufwand gesondert.
1. Angebot und Leistungsumfang
Unser Angebot mit begleitenden Unterlagen darf der Kunde nur dann Dritten zugänglich machen, wenn wir ausdrücklich unser Einverständnis erklärt haben. Gleiches gilt für sämtliche Vertragsunterlagen, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen. Wir behalten an diesen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht.
An unsere Angebote sind wir längstens 12 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich dann aus der Auftragsbestätigung. Müssen Arbeiten ausgeführt werden, die nicht im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, haben wir gegen unseren Kunden einen Anspruch auf gesonderte Vergütung.
Soweit wir in unserem Angebot Bauteile bestimmter Hersteller beschrieben haben, sind wir berechtigt, bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses Bauteile anderer Hersteller zu verwenden, wenn diese gleichwertig sind.
2. Lieferzeit, Verzug
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenn alle technischen Details geklärt und der Kunde alle Voraussetzungen für die Leistung und Montage geschaffen hat. Dazu gehört, dass die entsprechenden Aufstellräume, -anlagen, -standorte montagebereit hergerichtet, alle erforderlichen Unterlagen einschl. der gegengezeichneten Auftragsbestätigung vorliegen, die notwendigen Genehmigungen erteilt und die fälligen Abschlagszahlungen bezahlt sind sowie eine ev. Sicherheitsleistung erbracht ist.
Sind Lieferfristen oder ein fester Liefertermin vereinbart, so verlängern sich die Termine angemessen, wenn die Verzögerungen auf Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, fehlende Materiallieferungen, Krankheit von Mitarbeitern, Nichtausgleich einer offenen Zahlungsverpflichtung des Kunden oder andere Umstände zurückzuführen sind, die wir nicht direkt beeinflussen können.
In Verzug kommen wir, wenn uns nach Ablauf eines Liefertermins eine angemessene Frist von mind. 2 Wochen gesetzt worden ist und diese Frist nicht zur vertragsgemäßen Leistung genutzt wird. Geraten wir in Verzug, weil unsere Lieferanten nicht fristgerecht liefern, haften wir für diese Verzögerung nicht.
3. Lieferung der Anlage, Abnahme
Bei Anlieferung und Montage hat der Kunde uns auf seine Kosten die notwendige Energie mit den erforderlichen Anschlüssen zur Verfügung zu stellen.
Es ist Sache des Kunden, für die erforderlichen statischen Voraussetzungen und die behördlichen Genehmigungen Sorge zu tragen. Ggf. ist eine Bewilligung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vom Kunden zu besorgen. Uns ist die Möglichkeit einzuräumen, ohne Unterbrechung auch über Wochenenden und Feiertage sowie zu Nachtzeiten zu montieren.
Verlangt ein Vertragspartner eine förmliche Abnahme, muss diese sofort nach Abschluss der Montage erfolgen. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Verlangt niemand eine förmliche Abnahme, gilt die Brückenanlage nach 14 Benutzungstagen als abgenommen, spätestens jedoch 30 Tage nach Montage. Sofern die Ausstellung einer CE, A oder B Erklärung zum Vertragsumfang gehört, werden diese mit Abnahme ausgehändigt.
4. Zahlungspflicht, Sicherheit, Aufrechnung, Abtretung
Der vereinbarte Werklohn ist vom Kunden wie folgt zu entrichten:
60 % nach Vertragsschluss, 30 % nach Anzeige der Lieferbereitschaft und 10 % nach Fertigstellung. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsausstellung ohne Abzug spesenfrei per Banküberweisung zahlbar. Wir sind gem. § 650f BGB berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Kreditversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Höhe der Bürgschaft ergibt sich aus dem Gesetz (derzeit mit 110% des offenen Vergütungsanspruchs).
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Der Kunde darf seine Ansprüche gegen uns nicht an Dritte abtreten.
5. Gewährleistung, Haftung
Offensichtlich erkennbare Mängel sind vom Kunden bei Abnahme mindestens in Textform geltend zu machen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen und können nicht anerkannt werden.
Evtl.. Mängel an der Brückenanlage sind uns sofort mitzuteilen. Kommt der Kunde der Informationspflicht nicht nach und entstehen daraus weitergehende Mängel oder Schäden, gehen diese nicht zu unseren Lasten.
Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung. Misslingt diese wiederholt, wird sie nicht in einer angemessenen Frist erbracht oder von uns verweigert, dann steht dem Kunden ein Minderungsrecht oder Schadensersatzanspruch zu, ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
Zur Durchführung von erforderlichen Nachbesserungsarbeiten sind wir nur an Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten verpflichtet. Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hat der Kunde uns ungehinderten Zugang zur Anlage zu geben, Energie und ggf. auch Personal kostenfrei zur Verfügung zu stellen, das uns den Mangel erläutert und bei der Nachbesserungsarbeit behilflich ist.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchen Gründen – nur, wenn wir, unsere gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, wenn eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit des Menschen betroffen ist, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit ausdrücklich garantiert wurde und bei einfacher und leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verletzt wurden.
Im Angebot angegebenen Mengen beziehen sich auf vorsortiertes und durchschnittliches Material. Die im Angebot beschriebenen Materialqualitäten können nur bei einer gleichmäßigen Input-Zusammensetzung erreicht werden.
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem Gesetz.
Keine Gewährleistung übernehmen wir hinsichtlich der Verbrauchs- und Verschließteile, die im Angebot näher beschrieben sind.
6. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Ergibt sich vor Beginn der Brückenanlagenproduktion und vor Bestellung wesentlicher Materialien für die Anlage, dass der Vertrag ganz oder teilw. nicht zur Ausführung kommt, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben, schuldet uns der Kunde 15 % des Bruttoauftragswertes aus dem Teil des Vertrages, der nicht ausgeführt wird, es sei denn, er weist nach, dass uns ein solcher Anspruch nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Werklohnes nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns unbenommen.
7. Sicherheiten
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
8. Gerichtsstand, Sonstiges
Für alle Streitigkeiten ist je nach Streitwert das Amtsgericht oder Landgericht Konstanz als Gerichtsstand ausschließlich zuständig, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch bei Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzen und für den Fall, dass unser Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der BRD verlegt oder aber sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen oder von Teilen der Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
9. Bestimmungen bei Lieferverträgen
Soweit nachstehend nichts anderweitiges bestimmt ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, wenn der Kunde keine Montageleistung in Anspruch nimmt, sondern lediglich Maschinen, Aggregate, Ersatzteile oder sonstige Waren (Materialien genannt) käuflich erwirbt.
Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Materialien bei uns abzuholen oder abholen zu lassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Materialen versandbereit zur Abholung bereit stehen.
Eine Abnahme im Sinne von Ziff. 3 der AGB kann der Kunde nicht verlangen. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, die gelieferten Materialien sofort zu untersuchen und evtl.. Mängel umgehend zu rügen.
Die Lieferung unserer Materialien erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Kunde im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er sich uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Sämtliche aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so tritt er uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware ab.
Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Dieses Recht erlischt, sollte uns gegenüber in Verzug geraten. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und uns die notwendigen Auskünfte zur Durchsetzung der Forderung zu erteilen.